Trading Conditions
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The general Trading conditions of MSG GmbH

I. Allgemeiner Teil

1. All unseren Geschäften (Kran-, Transport- und Montageleistungen) liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften des nationalen und internationalen Rechts entgegenstehen.
Für speditionelle Tätigkeiten gelten die ADSp, die als Anlage diesen Be-dingungen beigefügt werden, mit Ausnahme von Ziffer 2.3 ADSp. Diese Beding-ungen finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2. Kran- und Transportleistungen
Im Sinne dieser Bedingungen werden zwei Regelleistungstypen für Kran- und Transportleistungen erbracht:


2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit und Transportleistungen Kranarbeit ist Güter-beförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeugs und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unter-nehmer nach dessen Weisung und Disposition. Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind die Beförderung von Gütern im Straßengüter -verkehr, Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z. B. Panzerrollen, Wälz-wagen, Hebeböcke o. ä.

2.3. Von uns übernommene Aufträge über die horizontale bzw. vertikale Beförderung von Gütern sind Frachtverträge im Sinne des HGB.

3. Für die von uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3.1. Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich ver-einbart wurden.

3.2. Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer.

3.3. Mündliche – auch fernmündliche – Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen oder sonstige Vereinbarungen einfacher Erfüllungsgehilfen bedürfen für ihre Gültig-keit der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten.

3.4. Baustellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw. müssen von den Parteien schriftlich protokolliert werden, damit sie wirksam Gegenstand des Vertrages werden.

3.5. Verträge, deren Durchführung der behördlichen Erlaubnis oder Genehmi-gung bedürfen, insbesondere gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 und 4, 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO sowie § 70 Abs. 1 StVZO werden unter der auf-schiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis bzw. Genehmigungs-erteilung geschlossen.

3.6. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Unternehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

3.7. Der Unternehmer ist berechtigt – vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung – andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernom-menen Verpflichtung einzuschalten.

3.8. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadens-ersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine sorgfältige Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeits-vorrichtungen aller Art ergibt, dass wesentliche Schäden an fremden oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu befürchten sind.

3.9. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Falle des Rücktritts wird bei sämtlichen Leistungen das vereinbarte Entgelt anteilig berechnet. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch
auf das Entgelt nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

II. Besonderer Teil

1. Krangestellung und Montageleistung

1.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Krangestellung gemäß Ziffer I.2.1. so schuldet der Unternehmer die sorgfältige Auswahl des Bedienungspersonals und die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV und UVV – geprüft sowie betriebsbereit ist.

1.2. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Montageleistung, verpflichtet er sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht aus-zuführen.

1.3. Haftungsbestimmungen
Der Unternehmer haftet nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten verursacht wurde. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch durch einfache Fahrlässigkeit, haftet der Unternehmer nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht, soweit der Unternehmer für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet. Die Haftung für Güter- und sonstige Sachschäden, die bei der Durchführung des Auftrages entstehen, ist auf maximal 1.000.000 € begrenzt. Erforderlichenfalls kann eine Erhöhung der Haftungsgrenze aufgrund
besonderer Vereinbarung getroffen werden.

1.4. Gewährleistung
Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf die Nachbesserung der Montageleistungen. Erst wenn diese fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Entgeltes oder Rückgängigmachung des Montageauftrages verlangen. Gewährleistung für Mängel, die auf Verschleiß oder unsachgemäßem
Gebrauch der Sache beruhen, sind ausgeschlossen.

2. Kranarbeiten und Transportleistungen Pflichten und Haftung des Unternehmers

2.1. Der Unternehmer verpflichtet sich allgemein und im besonderen, geeignete
Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV- geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im besonderen, geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur
Verfügung zu stellen. Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs, Einweis- und sonstiges Personal, sowie den gegebenenfalls erforderlichen Anschläger auf Vereinbarung und Kosten des Auftraggebers zur Verfügung. Etwaige Regressansprüche wegen Verspätungen müssen wir ablehnen, da wie keine Garantie für z.B.: Straßen- und Witterungsverhältnisse oder techn. Probleme geben können.

2.2. Der Unternehmer haftet bei all seinen Tätigkeiten nach diesem Abschnitt nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

2.3. Soweit die §§ 425 ff. HGB nicht gelten, haftet der Unternehmer nicht für Schäden, die entstanden sind aus ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung, insbesondere der Schwerpunkte und der Anschlagpunkte des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte – vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.

2.4. Soweit die §§ 425 ff. HGB nicht gelten, haftet der Unternehmer für Schäden, die entstanden sind aus – schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB) – höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, schadhaft werden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird.

2.5. Haftungsbegrenzungen
Die Haftung des Unternehmers bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschäden) ist der Höhe nach auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) des internationalen Währungsfonds je Kilogramm Rohgewicht des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes begrenzt. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile einer Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht. – der gesamten Sendung, wenn die Sendung vollständig entwertet ist, – des entwerteten Teils, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

2.6. Die Haftung des Unternehmers je Schadenfall ist nach der Summe begrenzt
auf 1.000.000 € je Schadenereignis oder 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes
Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter.

2.7. Der Unternehmer verzichtet auf die Einrede der summenmäßigen Haftungs-begrenzung für Güterschäden bis zum Betrag von 500.000EUR sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von 125.000EUR, jeweils pro Schadenereignis. Für Schadenersatzansprüche oberhalb dieser Grenze finden die Vorschriften der Ziffer 2.6 Anwendung.

2.8. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten verursacht wurde. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch durch
einfache Fahrlässigkeit, haftet der Unternehmer nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden.

3. Allgemeine Haftungsbestimmungen

3.1. Die in Ziff. II. 1. und 2. genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.

3.2. Sofern der Auftraggeber einen höheren als den in Ziffer II. 1.3., 2.5. und 2.6. genannten Haftungsbetrag wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine Vereinbarung darüber zu treffen und der Unternehmer berechtigt, die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung für seine erhöhte Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

4. Versicherung

4.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahr vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Eindeckung der Versicherung anzusehen.

4.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der
Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

5. Pflichten und Haftung des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, – das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten, – die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte, im Falle von Transportleistungen die Verzurrpunkte rechtzeitig anzugeben.

5.2. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizuhalten.

5.3. Darüber hinaus hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrts-wegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordungs-gemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Stützdrücken, Achslasten sowie sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich über das Vorhandensein und die Lage von unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsleitungen, sonstigen Erdleitungen und Hohl-räumen, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten, zu informieren und den Unternehmer unaufgefordert hierauf hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweis-pflichten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des Auftraggebers.

5.4. Der Auftraggeber darf nach Erteilung eines Transport- bzw. Kranarbeits-auftrages ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umgang abweichen oder dem Vertragszweck
zuwiderlaufen.


III. Schlussbestimmungen

1. Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und nicht skonto-abzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 3% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden 3-Monats- Euribor (Interbankenzinssatz) und die ortsüblichen Spesen berechnen. Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz des Unternehmers. Für Ansprüche gegen den Unternehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.

3. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

4. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich auch die vom Unternehmer be-auftragten Zweitunternehmer und alle mit Ausführung des Auftrages be-schäftigten Arbeitskräfte berufen.

5. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist abbedungen.

August 2007