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Unfortunatelly the trading conditions are
only available in german. We hope for your understanding
!
Für speditionelle Tätigkeiten gelten die ADSp,
die als Anlage diesen Be-dingungen beigefügt werden,
mit Ausnahme von Ziffer 2.3 ADSp. Diese Beding-ungen finden
keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag
zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Leistungstyp 1 –
Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem
Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur
Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
Leistungstyp 2 –
Kranarbeit und Transportleistungen Kranarbeit ist Güter-beförderung,
insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung
von Lasten mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeugs
und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter
Hebemanöver durch den Unter-nehmer nach dessen Weisung
und Disposition. Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen
sind die Beförderung von Gütern im Straßengüter
-verkehr, Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung
von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel
wie z. B. Panzerrollen, Wälz-wagen, Hebeböcke
o. ä.
Von uns übernommene
Aufträge über die horizontale bzw. vertikale Beförderung
von Gütern sind Frachtverträge im Sinne des HGB.
Für die von uns geschlossenen
Verträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
Abweichende Abreden gelten
nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich ver-einbart wurden.
Alle Angebote des Unternehmers
sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer.
Mündliche –
auch fernmündliche – Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen
oder sonstige Vereinbarungen einfacher Erfüllungsgehilfen
bedürfen für ihre Gültig-keit der schriftlichen
Bestätigung durch den Unternehmer, seiner gesetzlichen
Vertreter oder seiner leitenden Angestellten.
Baustellenbesichtigungen
und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort,
Kranstandplatz usw. müssen von den Parteien schriftlich
protokolliert werden, damit sie wirksam Gegenstand des Vertrages
werden.
Verträge, deren Durchführung
der behördlichen Erlaubnis oder Genehmi-gung bedürfen,
insbesondere gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz
2, 22 Abs. 2 und 4, 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO sowie
§ 70 Abs. 1 StVZO werden unter der auf-schiebenden
Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis bzw. Genehmigungs-erteilung
geschlossen.
Gebühren und Kosten
für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten
und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen
sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für
behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt
der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Der Unternehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz
von Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten durfte.
Der Unternehmer ist berechtigt
– vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung
– andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich
übernom-menen Verpflichtung einzuschalten.
Der Unternehmer ist berechtigt,
unter Ausschluss jeglicher Schadens-ersatzansprüche
vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine sorgfältige
Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen,
Geräten oder Arbeits-vorrichtungen aller Art ergibt,
dass wesentliche Schäden an fremden oder eigenen Sachen
und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden
zu befürchten sind.
Das Rücktrittsrecht
entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Falle
des Rücktritts wird bei sämtlichen Leistungen
das vereinbarte Entgelt anteilig berechnet. Witterungsbedingte
Unterbrechungen mindern den Anspruch
auf das Entgelt nicht, es sei denn, es ist etwas anderes
vereinbart.
Besteht die Hauptleistung
des Unternehmers in der Krangestellung gemäß
Ziffer I.2.1. so schuldet der Unternehmer die sorgfältige
Auswahl des Bedienungspersonals und die Überlassung
eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen
Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV
und UVV – geprüft sowie betriebsbereit ist.
Besteht die Hauptleistung
des Unternehmers in der Montageleistung, verpflichtet er
sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten
unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik
ordnungsgemäß und fachgerecht aus-zuführen.
Haftungsbestimmungen
Der Unternehmer haftet nur, wenn der Schaden vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten
verursacht wurde. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
auch durch einfache Fahrlässigkeit, haftet der Unternehmer
nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden.
Der Haftungsausschluss gilt auch nicht, soweit der Unternehmer
für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet.
Die Haftung für Güter- und sonstige Sachschäden,
die bei der Durchführung des Auftrages entstehen, ist
auf maximal 1.000.000 € begrenzt. Erforderlichenfalls
kann eine Erhöhung der Haftungsgrenze aufgrund
besonderer Vereinbarung getroffen werden.
Gewährleistung
Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst
auf die Nachbesserung der Montageleistungen. Erst wenn diese
fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber Herabsetzung des
Entgeltes oder Rückgängigmachung des Montageauftrages
verlangen. Gewährleistung für Mängel, die
auf Verschleiß oder unsachgemäßem
Gebrauch der Sache beruhen, sind ausgeschlossen.
Kranarbeiten und Transportleistungen
Pflichten und Haftung des Unternehmers
Der Unternehmer verpflichtet
sich allgemein und im besonderen, geeignete
Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher
und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV- geprüft
sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet
sich der Unternehmer, allgemein und im besonderen, geeignetes
Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das
mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges
vertraut ist, zur
Verfügung zu stellen. Der Unternehmer stellt darüber
hinaus notwendiges Hilfs, Einweis- und sonstiges Personal,
sowie den gegebenenfalls erforderlichen Anschläger
auf Vereinbarung und Kosten des Auftraggebers zur Verfügung.
Etwaige Regressansprüche wegen Verspätungen müssen
wir ablehnen, da wie keine Garantie für z.B.: Straßen-
und Witterungsverhältnisse oder techn. Probleme geben
können.
Der Unternehmer haftet
bei all seinen Tätigkeiten nach diesem Abschnitt nach
den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden
Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmen.
Soweit die §§
425 ff. HGB nicht gelten, haftet der Unternehmer nicht für
Schäden, die entstanden sind aus ungenügender
Verpackung oder Kennzeichnung, insbesondere der Schwerpunkte
und der Anschlagpunkte des Gutes durch den Auftraggeber
oder Dritte – vereinbarter oder der Übung entsprechender
Aufbewahrung im Freien. Konnte ein Schaden aus einem der
vorstehend aufgeführten Umstände entstehen, so
wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.
Soweit die §§
425 ff. HGB nicht gelten, haftet der Unternehmer für
Schäden, die entstanden sind aus – schwerem Diebstahl
oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB) – höherer
Gewalt, Witterungseinflüssen, schadhaft werden von
Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter,
Beschädigung durch Tiere, natürliche Veränderung
des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung
des Schadens nachgewiesen wird.
Die Haftung des Unternehmers bei Verlust oder Beschädigung
des Gutes (Güterschäden) ist der Höhe nach
auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) des internationalen
Währungsfonds je Kilogramm Rohgewicht des beschädigten
oder in Verlust geratenen Gutes begrenzt. Sind nur einzelne
Packstücke oder Teile einer Sendung verloren oder beschädigt
worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach
dem Rohgewicht. – der gesamten Sendung, wenn die Sendung
vollständig entwertet ist, – des entwerteten
Teils, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
Die Haftung des Unternehmers
je Schadenfall ist nach der Summe begrenzt
auf 1.000.000 € je Schadenereignis oder 8,33 Sonderziehungsrechte
für jedes
Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter.
Der Unternehmer verzichtet
auf die Einrede der summenmäßigen Haftungs-begrenzung
für Güterschäden bis zum Betrag von 500.000EUR
sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum
Betrag von 125.000EUR, jeweils pro Schadenereignis. Für
Schadenersatzansprüche oberhalb dieser Grenze finden
die Vorschriften der Ziffer 2.6 Anwendung.
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen
und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten
verursacht wurde. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
auch durch
einfache Fahrlässigkeit, haftet der Unternehmer nur
für vertragstypische vorhersehbare Schäden.
Die in Ziff. II. 1. und
2. genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für
außervertragliche Ansprüche.
Sofern der Auftraggeber
einen höheren als den in Ziffer II. 1.3., 2.5. und
2.6. genannten Haftungsbetrag wünscht, so ist vor Auftragserteilung
eine Vereinbarung darüber zu treffen und der Unternehmer
berechtigt, die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung
für seine erhöhte Haftung dem Auftraggeber in
Rechnung zu stellen.
Zur Versicherung des Gutes
ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher
Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der
zu deckenden Gefahr vorliegt. Die bloße Wertangabe
ist nicht als Auftrag zur Eindeckung der Versicherung anzusehen.
Durch Entgegennahme eines
Versicherungsscheines (Police) übernimmt der
Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als
Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer
alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches
zu treffen.
Der Auftraggeber hat alle
technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße
und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich
sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während
des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber
verpflichtet, – das zu behandelnde Gut in einem für
die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten
Zustand zur Verfügung zu halten, – die richtigen
Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes
(z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle
von Kranleistungen die Anschlagpunkte, im Falle von Transportleistungen
die Verzurrpunkte rechtzeitig anzugeben.
Der Auftraggeber hat die
zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen
der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von
Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme
eines fremden Grundstückes ergeben können, freizuhalten.
Darüber hinaus hat
der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Boden-,
Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle
sowie den Zufahrts-wegen – ausgenommen öffentliche
Straßen, Wege und Plätze – eine ordungs-gemäße
und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.
Insbesondere hat der Auftraggeber zu gewährleisten,
dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw.
Kranstandplatz den auftretenden Stützdrücken,
Achslasten sowie sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich über das Vorhandensein
und die Lage von unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsleitungen,
sonstigen Erdleitungen und Hohl-räumen, die die Tragfähigkeit
des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen
könnten, zu informieren und den Unternehmer unaufgefordert
hierauf hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese
Hinweis-pflichten, haftet er für alle daraus entstehenden
Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden,
sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten
und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers. Angaben und Erklärungen
Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung
der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als
Eigenerklärung des Auftraggebers.
Der Auftraggeber darf nach
Erteilung eines Transport- bzw. Kranarbeits-auftrages ohne
Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal
keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen
in Art und Umgang abweichen oder dem Vertragszweck
zuwiderlaufen.
1. Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und
nicht skonto-abzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmers
sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt
zu begleichen. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges
Zinsen in Höhe von 3% über dem zum Zeitpunkt des
Eintritts des Verzuges geltenden 3-Monats- Euribor (Interbankenzinssatz)
und die ortsüblichen Spesen berechnen. Gegenüber
Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden
außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung
oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
auch für Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz des
Unternehmers. Für Ansprüche gegen den Unternehmer
ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Alle vom
Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem
deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische
Auftraggeber.
Soweit für Erklärungen
die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller
erkennbar macht.
Auf diese Geschäftsbedingungen
können sich auch die vom Unternehmer be-auftragten
Zweitunternehmer und alle mit Ausführung des Auftrages
be-schäftigten Arbeitskräfte berufen.
Sollten einzelne Teile dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden oder sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben
alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; §
139 BGB ist abbedungen.
August 2007
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